Satzung Jung-Pfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Jung-Pfalz e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter der Register-Nr. VR 403 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Annweiler am Trifels.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und -tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass unserer Jugend die Schönheit und Ursprünglichkeit unserer pfälzischen Landschaft vermittelt wird. Ferner soll die ökologische und nachhaltige Entwicklung von Natur, dem Lebensraum Wald und des Umweltschutzes gefördert, so wie die Liebe zu unserer Heimat und die pfälzische Hüttenkultur für zukünftige Generationen gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele dienen u.a. Wanderungen, Ferienlager, Waldjugendtage, Familien- und Elternabende.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Stimmberechtigung
(1) Dem Verein können junge und erwachsene Menschen (natürliche Personen) und auch juristische Personen beitreten.
(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und von der Beitragspflicht befreit werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung das 18 Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 7 Vereinsbeitrag
(1) Der Vereinsbeitrag wird von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitgliedes
- Austritt aus dem Verein zum Jahresende. Eine entsprechende, schriftliche Erklärung muss mindestens 3 Monate vorher dem Verein zugegangen sein.
- Ausschluss, welche vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmen zu beschließen ist. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich den Vereinszwecken, trotz Abmahnung, zuwider verhält, oder mit der Beitragszahlung länger als 12 Monate in Rückstand gerät und vergeblich gemahnt wurde.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Erster Vorsitzender / Erste Vorsitzende
- Zweiter Vorsitzender / Zweite Vorsitzende
- Schriftführer/in
- Schatzmeister/in
- Erster/e Hüttenwart/in
- Zweiter Hüttenwart/in
- Dritter Hüttenwart/in
- Jugendwart/in
- Drei Beisitzern/innen für wechselnde Einzelaufgaben, welche von Fall zu Fall festgelegt werden.
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt, die Vertretungsbefugnis des/der Stellvertreters/in wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 11 Wahl und Amtszeit des Vorstandes
(1) Vorstandswahlen finden jährlich durch die Mitgliederversammlung statt, wobei abwechselnd in einem Jahr
- der/die erste Vorsitzende,
- der/die Schatzmeister/in,
- der/die zweiter Hüttenwart/in,
- der/die Jugendwart/in
- zwei Beisitzer/innen
und im jeweils darauffolgenden Jahr - der/die zweite Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
- der/die erste Hüttenwart/in,
- der/die dritte Hüttenwart/in
- ein/eine Beisitzer/in
für jeweils zwei Jahre gewählt werden.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarische Mitglieder ernennen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ordnet, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von dem/der ersten Vorsitzenden, oder dem/der zweiten Vorsitzenden formlos alle zwei Monate, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, zu Sitzungen einberufen.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
(4) Zur Beratung hinzugezogene Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 14 Schriftführer/in
(1) Erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
(2) Führt die Mitgliederliste.
§ 15 Schatzmeister/in
(1) Verwaltet die Kasse des Vereins
(2) Führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben
(3) Legt der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vor.
§ 16 Hüttenwarte/innen
(1) Verwalten die Jung-Pfalz-Hütte.
(2) Verantworten den Zustand der Hütte, sowie den ordnungsgemäßen Ablauf des Hüttenbetriebes nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse und der vom Vorstand beschlossenen Hüttenordnung.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder in die einzelnen Positionen,
- Bestellung und Abberufung von Kassenprüfern (jeweils für 2 Jahre),
- Entgegennahme der Jahresberichte des/der ersten Vorsitzenden, des/der Jugendwartes/in, des/der ersten Hüttenwartes/in, des/der Schatzmeisters/in und der Jahresrechnungen,
- Entgegennahme des Berichtes des/der Kassenprüfer/in,
- Entlastung des Vorstandes,
- Änderung der Vereinsatzung,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattzufinden.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet.
(2) Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder/innen, oder 10 % der Vereinsmitglieder/innen dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangen.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den/die erste Vorsitzende/n, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Annweiler und auf der Vereinswebseite einzuberufen.
§ 20 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Zusätzliche Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungen sind eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(2) Nichtangabe von Tagesordnungspunkten in der Einladung machen die Einberufung der Versammlung und die Beschlussfassung nicht ungültig.
§ 21 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, oder der/die zweite Vorsitzende.
(2) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Abstimmungen müssen im Einzelfall dann schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
§ 22 Wahlhandlungen, Satzungsänderungen
(1) Für die Verhandlung und Abstimmung über Neuwahlen des Vorstandes bestimmt, für die Dauer der Wahl, die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Wahlleiter/in.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 23 Versammlungsprotokoll
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 24 Vermögen und Einnahmen des Vereins
(1) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 25 Auflösung des Vereins
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Annweiler am Trifels, zur Verwendung für Zwecke der Jugendpflege, Kultur oder Naturschutz.
(2) Die Stadt Annweiler am Trifels hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.