Satzung ‑ Verein
Jugendpflege-Verein Jung-Pfalz e. V. in 6740 Landau i. d. Pfalz
Satzung
Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit des Vereins, Eintragung in das Vereinsregister, Geschäftsjahr:
1. Name
Der Verein führt den Namen “.Jugendpflege-Verein Jung-Pfalz e. V.”
2. Sitz
Sitz des Vereins ist 6740 Landau i. d. Pfalz.
3. Verreinszweck und -tätigkeit
Der Verein will die Jugend zu körperlicher und geistiger Gesundheit erziehen. Er verfolgt als Jugendverein ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit. AO § 51 – 58. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Jugend beiderlei Geschlechts vom 8. bis zum 18. Lebensjahr. Zur Erreichung dieses Zieles dienen Wanderungen, Ferienlager, sportliche Übungen, Jugendspiele, Pflege der Geselligkeit, Familien- und Elternabende. Der Verein unterhält zur Förderung dieser Jugendarbeit die “Jung-Pfalz-Hütte” am Schinderkopf über Sarnstall. Von politischen, konfessionellen und militärischen Betätigungen hält sich der Verein fern.
4. Eintragung im Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau i. d. Pfalz eingetragen.
5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Mitgliedschaft (Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern)
Der Verein umfaßt in jeweils selbständigen Abteilungen: jugendliche und erwachsene Mitglieder.
7.
a) Mitglied der Jugendabteilung des Vereins können jeder Junge und jedes Mädchen nach Vollendung des 8. Lebensjahres werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jugendliche. automatisch Mitglied der Jung-Pfalz.
b) Mitglied der Erwachsenenabteilung des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist, ferner juristische Personen.
c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu ernennen, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
d) Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.
8.
a) Nur volljährige Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
b) Jede juristische Person hat eine Stimme.
c) Jugendliche können bei der Mitgliederversammlung nicht mit wählen. Auf Vorschlag der Jugend kann ein Jugendvertreter gewählt werden.
9.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit.
10.
Der Jugend- und Erwachsenenbeitrag wird jeweils mindestens für ein Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Die evtl. Beitragserhöhung wird wirksam mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres.
11. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Ableben,
b) bei Austritt aus dem Verein zum Jahresende. Eine entsprechende, schriftliche Erklärung muß mindestens 3 Monate vorher dem Verein zugegangen sein,
c) durch Ausschluß, welche vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmen zu beschließen ist. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich den Vereinszwecken, trotz Anmahnung, zuwider verhält, oder mit der Beitragszahlung länger als 12 Monate in Rückstand gerät und vergeblich gemahnt wurde.
Vereinsorgane
12. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (volljährige Mitglieder),
Der Vorstand.
13. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur,
a) Wahl der Vorstandsmitglieder in die einzelnen Positionen,
b) Wahl des Jugendwartes (auf Vorschlag der Jugendabteilung),
c) Bestellung von 3 Kassenprüfern (jeweils für 3 Jahre),
d) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Jugendleiters und des Hüttenwartes,
e) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Schatzmeisters und der Jahresrechnungen,
f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Neuwahlen, alle 3 Jahre oder soweit erforderlich,
i) Festsetzung des Jahresbeitrages,
j) Beratung von Wünschen und Anträgen, auch Satzungsänderungen betreffend,
k) Auflösung des Vereins.
14.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, jeweils im ersten Quartal des Jahres, stattzufinden.
15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies der Verstand als notwendig erachtet. Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder, oder 10 % der volljährigen Vereinsmitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangt.
16. Einberufung der Mitgliedeversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung an die volljährigen Vereinsmitglieder, welche mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin abgesandt sein muß, einzuberufen.
17. Tagesordnung der Mitglieder Versammlung
Zusätzliche Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungen sind eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nichtangabe von Tagesordnungspunkten in der Einladung machen die Einberufung der Versammlung und die Beschlußfassung durch die erschienen Mitglieder nicht ungültig.
18. Ablauf der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, oder dessen Stellvertreter.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Abstimmungen müssen im Einzelfall dann schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1 anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
19. Wahlhandlungen, Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
Für die Verhandlung und Abstimmung über Neuwahlen des Vorstandes bestimmt, für die Dauer der Wahl, die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung, für einen Beschluß zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
20. Versammlungsprotokoll
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand
21. Der Gesamtvorstand
Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem 1. Hüttenwart, dem 2. Hüttenwart, dem Wanderwart, dem Jugendwart und drei Beisitzern für wechselnde Einzelaufgaben, welche von Fall zu Fall festgelegt werden.
22. Der Vorsitzende
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der Genannten ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
23. Amtszeit
Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 3 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist durch die, alsbald einzuberufende Mitgliederversammlung die Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des Vorstandes durchzuführen.
24. Aufgaben des Vorstandes
a) Der Gesamtvorstand ordnet, unbeschadet der Stellung des Vorsitzenden, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Erstellung eines Jahreshaushaltsplanes, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
c) Der 1. Vorsitzende ist zum Eingehen von Verpflichtungen bis zu 1.000,– DM Einzelausgaben berechtigt, darüber hinaus gehende Ausgaben sind von der Vorstandschaft zu beschließen.
25. Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand wird von dem Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter formlos alle zwei Monate zu Sitzungen einberufen, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beratung hinzugezogene Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.
26. Der Schriftführer
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erledigen.
27. Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet im Auftrag des Vorsitzenden die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung eine Abrechnung vorzulegen.
28. Der Hüttenwart
Der Hüttenwart verwaltet die “Jung-Pfalz-Hütte”. Er ist verantwortlich für den Zustand der Hütte, sowie für den ordnungnungsgemäßen Ablauf des Hüttenbetriebes nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse und einer vom Vorstand zu beschließenden Hüttenordnung.
Vereinsvermögen, Verwendung der Mittel und Vereinsauflösung
29. Vermögen und Einnahmen des Vereins
Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
30. Auflösung des Vereins
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landau i. d. Pfalz zur Verwendung für Zwecke der Jugendpflege. Die Stadt Landau i. d. Pfalz hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
K. H. Stamer H. Kölsch
1. Vorsitzender Schriftführerin
Satzung vom 27.04.1920
zuletzt geändert am 19.02.1983
- Die Satzung im PdF-Format zum ausdrucken.